OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2013
5 WF 121/13
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 42/13

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Umgangsrechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 5 WF 121/13

DRsp Nr. 2013/23283

Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im Umgangsrechtsverfahren

Gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind der Antragstellerin im Umgangsverfahren nach Antragsrücknahme nur dann die Kosten allein aufzuerlegen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und sie dies erkennen musste. Die Erfolgsaussicht fehlt gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur dann von vornherein, wenn die abschlägige gerichtliche Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist. Wird der Antrag jedoch erst nach separater Anhörung des Kindes und der Kindeseltern auf einen Hinweis des Gerichts zurückgenommen, so ist eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen billigem Ermessen entsprechend.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.