OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2016
13 UF 186/15
Normen:
BGB § 1632 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 9/15

Kostenentscheidung nach Beschränkung der Beschwerde der Großeltern eines Kindes gegen ein familiengerichtliches Umgangs- und Kontaktverbot auf die Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 13 UF 186/15

DRsp Nr. 2016/12313

Kostenentscheidung nach Beschränkung der Beschwerde der Großeltern eines Kindes gegen ein familiengerichtliches Umgangs- und Kontaktverbot auf die Kostenentscheidung

Gegenüber Großeltern dürfen die Eltern den Umgang mit dem Kind nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden kann, dass er dem Kindeswohl dient. Es ist daher aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht einem Antrag der Eltern eines Kindes entspricht und den Großeltern den Umgang mit dem Kind untersagt und ihnen ein Kontaktverbot auferlegt. Es entspricht weiterhin billigem Ermessen, die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens insgesamt den Großeltern aufzuerlegen, da ihre Verteidigung gegen den Antrag der Eltern und ihre gegen den Beschluss des Familiengerichts gerichtete Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg war.

Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 27. August 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 3;

Gründe:

Die Beteiligten haben um den Umgang der Antragsgegner, der Großeltern, mit dem Kind der Antragsteller gestritten.