Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.07.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl - 35 F 129/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 91 a Abs. 2, 511, 567 ff. ZPO zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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