OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2011
II-8 WF 10/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 202
FuR 2013, 340
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 64/09

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits; Berücksichtigung der Verweigerung der Einlassung der unterhaltsverpflichteten Beklagten zu einem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 10/11

DRsp Nr. 2011/17063

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits; Berücksichtigung der Verweigerung der Einlassung der unterhaltsverpflichteten Beklagten zu einem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger

Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus N ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der sofortigen Beschwerde bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 114 S. 1;

Gründe