OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2012
II-8 UF 38/11
Normen:
FamFG § 62; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 124/10

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Erteilung einer Auskunft über Haushaltsgegenstände

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 38/11

DRsp Nr. 2012/9438

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Erteilung einer Auskunft über Haushaltsgegenstände

1. Hat der Antragsteller zunächst eine Auskunft über Haushaltsgegenstände begehrt, ist seine Erledigungserklärung dahingehend zu verstehen, dass er die von ihm eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt, auch wenn die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist Gegenstand der Beschwerde die Kostenfrage. 2. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar, so dass es der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG entspricht, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen und die Gerichtskosten hälftig zu teilen.

Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 62; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.