OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2014
3 WF 139/13
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 162/13

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 3 WF 139/13

DRsp Nr. 2014/1661

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft

Wird ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem nach Vorlage eines Abstammungsgutachtens der Antragsgegner die Vaterschaft anerkannt hat, so entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass die Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - Familiengericht - vom 30.10.2013 dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten durch die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 2. jeweils zur Hälfte getragen werden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

I.