Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - Familiengericht - vom 30.10.2013 dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten durch die Beteiligte zu 1. und den Beteiligten zu 2. jeweils zur Hälfte getragen werden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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