OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2012
II-8 WF 154/11
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 73/11

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 154/11

DRsp Nr. 2012/6546

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Zur Kostenentscheidung bei Rücknahme des Sorgerechtsantrags.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, da sich die Antragstellerin form- und fristgerecht gegen eine im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Kostenentscheidung wendet (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rz. 95,97) und der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht ist.

Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem sie den Sorgerechtsantrag im Termin am 04.05.2011 zurückgenommen hat.