Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist, ist durch Urteil des Familiengerichts vom 15. Juni 1999 abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist während der laufenden Berufungsbegründungsfrist verstorben. Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Dezember 1999 festgestellt, dass das Verfahren durch den Tod des Klägers gemäß §§ 640 Abs. 1, 619 ZPO in der Hauptsache erledigt ist und dass beabsichtigt sei, über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
Die Klägervertreter halten die Vorschrift des § 91a ZPO mangels übereinstimmender Erledigungserklärung nicht für anwendbar, vielmehr sei über § 619 ZPO gemäß § 93a ZPO analog über die Kosten zu entscheiden. Die Beklagte widerspricht dieser Rechtsauffassung.
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