OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2009
11 WF 260/09
Normen:
ZPO § 93d; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 456
NJW-RR 2010, 500
OLGReport-Koblenz 2009, 462
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 420/08

Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers bei Zurücknahme des beabsichtigten Klageantrags im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 WF 260/09

DRsp Nr. 2010/20308

Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers bei Zurücknahme des beabsichtigten Klageantrags im Prozesskostenhilfeverfahren

Wird im Prozesskostenhilfeverfahren der beabsichtigte Klageantrag zurückgenommen, kommt eine Kostenerstattung nach §§ 269 Abs. 3 S. 3, 93d ZPO nicht in Betracht.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Andernach vom 12. März 2009 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 400,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93d; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend machen wollte. Nach Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags hat der Antragsgegner am 8. August 2008 sich in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung des laufenden Kindesunterhalts verpflichtet und hinsichtlich des rückständigen Unterhalts ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. September 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert.