»Wird ein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vor Abhängigkeit der Ehesache) gestellter Sorgerechtsantrag zurückgenommen, weil der Verfahrensgegner nach Einleitung des Scheidungsverfahrens einen Sorgerechtsantrag im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt hat, so gereicht die Rücknahme allein dem Rücknehmenden kostenmäßig zum Nachteil.«