Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes O. H. .
Die Hilfeempfängerin wurde am 2011 als zweites Kind der Zeugin O1. H. geboren. Der mit der Kindesmutter zu keiner Zeit verheiratete Vater, Herr B. B1. , erkannte die Vaterschaft mit Urkunde vom 19. August 2011 an. Ab dem Herbst 2010 befand sich Herr B1. zunächst in Untersuchungshaft und anschließend bis mindestens April 2013 in der Justizvollzugsanstalt G. in Strafhaft.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|