OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2019
12 A 1546/16
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB X § 112; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2422/15

Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes i.R.d. Inobhutnahme wegen Strafhaft der Mutter; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 12 A 1546/16

DRsp Nr. 2020/2006

Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes i.R.d. Inobhutnahme wegen Strafhaft der Mutter; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB X § 112; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung im Hilfefall des Kindes O. H. .

Die Hilfeempfängerin wurde am 2011 als zweites Kind der Zeugin O1. H. geboren. Der mit der Kindesmutter zu keiner Zeit verheiratete Vater, Herr B. B1. , erkannte die Vaterschaft mit Urkunde vom 19. August 2011 an. Ab dem Herbst 2010 befand sich Herr B1. zunächst in Untersuchungshaft und anschließend bis mindestens April 2013 in der Justizvollzugsanstalt G. in Strafhaft.