OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2007
10 WF 205/06
Normen:
ZPO § 91a § 96 § 620g ; FGG § 13 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 266/05

Kostenerstattung in selbständigen Familiensachen auch bei Antragsrücknahme nur in Ausnahmefällen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 205/06

DRsp Nr. 2007/6665

Kostenerstattung in selbständigen Familiensachen auch bei Antragsrücknahme nur in Ausnahmefällen

1. Im Umgangsverfahren als selbständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Vorschrift des § 91 a ZPO keine Anwendung. In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten, diese bedarf besonderer Gründe im Einzelfall. 2. Durch die Verweisung auf § 96 ZPO in § 620 g ZPO werden erfolglose Anordnungsanträge ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln gleichgestellt. Die Anordnung der Kostenerstattung nach dem Ermessen des Gerichtes kommt in Fällen von offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Anordnungsanträgen in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 91a § 96 § 620g ; FGG § 13 a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Mit den Schriftsätzen vom 17.5. und 8.6.2006 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass ihr Schriftsatz vom 12.4.2006 als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschluss vom 30.3.2006 aufzufassen ist. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, wie das weitere Verfahren deutlich macht. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben und hiervon auch im Hinblick auf die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine Ausnahme gemacht.

1.