OLG Celle - Beschluss vom 20.03.2007
23 W 31/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 162
MDR 2007, 865
OLGReport-Celle 2007, 423
Rpfleger 2007, 402

Kostenfestsetzung - Terminsreisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 23 W 31/07

DRsp Nr. 2007/7019

Kostenfestsetzung - Terminsreisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten, da sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss bestimmt. Daran hat die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 f., nichts geändert.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 121 Abs. 3 ; RVG § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 war dem in D. wohnenden Kläger der in W. ansässige Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt für den ersten Rechtszug vor dem Landgericht H. beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht.