I.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 war dem in D. wohnenden Kläger der in W. ansässige Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt für den ersten Rechtszug vor dem Landgericht H. beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht.
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