I. Die Beteiligte zu 1 ist die Großmutter des Mädchens, das bei seinen sorgeberechtigten Eltern, den Beteiligten zu 2 und 3, wohnt. Die Großmutter hat am 6.7.1997 beim Vormundschaftsgericht angeregt, gegen die Eltern Maßnahmen zu ergreifen, damit diese ihr den seit November 1996 untersagten Umgang mit der Enkelin ermöglichen. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 30.4.1998 zurückgewiesen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieben ohne Erfolg.
Mit Beschluß vom 13.7.1999 setzte das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3 zu erstattenden Kosten auf DM 1271,36 fest. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 19.8.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der so
fortigen weiteren Beschwerde.
II.
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