BayObLG - Beschluß vom 13.10.1999
3Z BR 299/99
Normen:
BGB § 1666 ; KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 568 Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hof, AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 105/99 - Vorinstanzaktenzeichen X 240/97

Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

BayObLG, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 299/99

DRsp Nr. 2000/291

Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

»1. Erging in Verfahren nach § 1666 BGB eine Hauptsacheentscheidung vor dem 1.7.1998, so ist für die Kostenfestsetzung nicht das Familiengericht, sondern das bisher befaßte Gericht zuständig, auch wenn die Festsetzung erst nach dem 1.7.1998 erfolgt.2. Hinsichtlich der Rechtsmittelzuständigkeit verbleibt es insoweit beim alten Recht.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 568 Abs. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Großmutter des Mädchens, das bei seinen sorgeberechtigten Eltern, den Beteiligten zu 2 und 3, wohnt. Die Großmutter hat am 6.7.1997 beim Vormundschaftsgericht angeregt, gegen die Eltern Maßnahmen zu ergreifen, damit diese ihr den seit November 1996 untersagten Umgang mit der Enkelin ermöglichen. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 30.4.1998 zurückgewiesen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieben ohne Erfolg.

Mit Beschluß vom 13.7.1999 setzte das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3 zu erstattenden Kosten auf DM 1271,36 fest. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 19.8.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der so

fortigen weiteren Beschwerde.

II.