BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 146/04
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 (i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 - BGBl. I S. 2198) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 884
FuR 2005, 282
JurBüro 2005, 322
MDR 2005, 824
NJW-RR 2005, 1015
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 10.03.2004
LG Wiesbaden,

Kostenpflicht bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage vor Zustellung

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 146/04

DRsp Nr. 2005/4640

Kostenpflicht bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage vor Zustellung

»Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 (i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 - BGBl. I S. 2198) ;

Gründe:

I. Am 6. Oktober 2003 hat der Kläger - nachdem er zuvor der Beklagten vergeblich eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt hatte - eine auf Zustimmung der Beklagten in die Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen Bausparvertrags gerichtete Klage eingereicht. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat der Beklagten eine nicht beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes übersandt und sie aufgefordert, zum Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat daraufhin die begehrte Zustimmung zur Kündigung des Bausparvertrags erklärt. Der Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zur Einreichung der Klage gegeben habe.