I. Am 6. Oktober 2003 hat der Kläger - nachdem er zuvor der Beklagten vergeblich eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt hatte - eine auf Zustimmung der Beklagten in die Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen Bausparvertrags gerichtete Klage eingereicht. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat der Beklagten eine nicht beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes übersandt und sie aufgefordert, zum Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat daraufhin die begehrte Zustimmung zur Kündigung des Bausparvertrags erklärt. Der Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zur Einreichung der Klage gegeben habe.
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