LAG Baden-Württemberg, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 69/01
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 546/01
Kostenrecht - Kostenanerkenntnis nach Erledigung der Hauptsache
BAG, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 457/02
DRsp Nr. 2003/17197
Kostenrecht - Kostenanerkenntnis nach Erledigung der Hauptsache
»Die Parteien können über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits verfügen. Erkennt eine Partei ihre Kostenlast an, sind ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 iVm. § 308 Abs. 2ZPO nicht mehr maßgebend.«
Orientierungssätze:1. Erklärt eine Partei nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache, daß sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, handelt es sich um ein Anerkenntnis entsprechend § 307ZPO. Dieser Partei sind ungeachtet des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß nach § 91a Abs. 1ZPO aufzuerlegen.2. In einem solchen Fall entfällt ein schützenswertes Interesse der begünstigten Partei an einer summarischen Prüfung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. Die rechtliche Würdigung des Gerichts wäre für die Entscheidung über die Kosten ohne Bedeutung.3. Übernimmt eine Partei die Kosten des Rechtsstreits ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ist dies für die Wirksamkeit des Kostenanerkenntnisses ohne Bedeutung.