OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2017
5 WF 214/17
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 172;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 125/17

Kostenschuldner im postmortalen Verfahren auf Feststellung der VaterschaftKostenhaftung der Eltern des verstorbenen Putativvaters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 5 WF 214/17

DRsp Nr. 2019/1554

Kostenschuldner im postmortalen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft Kostenhaftung der Eltern des verstorbenen Putativvaters

Im postmortalen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft sind die Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Beteiligte im Sinne von §§ 7, 172 FamFG. Ihnen sind daher auch keine (anteiligen) Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG aufzuerlegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 02.08.2017 wird im Kostenausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Ihre eigenen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten des Beschwerdeverfahrens wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 172;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht - Familiengericht - Gießen ein Abstammungsverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, dass der bereits am XX.XX.1992 verstorbene Vorname1 Nachname1 ihr Vater sei.