BGB § 1666 § 1666a ; KostO § 2 Nr. 2 § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 250
FPR 1996, 203
FPR 1996, 307
FamRZ 1996, 1558
NJW-RR 1996, 319
Rpfleger 1996, 172
Kostenschuldner im Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB
OLG Hamm, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 15 W 136/95
DRsp Nr. 1996/23018
Kostenschuldner im Verfahren nach den §§ 1666, 1666aBGB
»1. Im Verfahren nach den §§ 1666, 1666aBGB sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO (Abweichung von BayObLG, FGPrax 1995, 166).«2. Die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Verfahrensgebühr, nicht auf gerichtliche Auslagen (hier Sachverständigenkosten).3. Grundlage für die Heranziehung als Kostenschuldner für die Sachverständigenauslagen kann in den Fällen, in denen die Geschäfte von Amts wegen vorgenommen werden (hier Schutzmaßnahmen nach §§ 1666, 1666aBGB), nur der § 2 Nr. 2 KostO sein.4. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666aBGB dienen ausschließlich dem Schutz des Kindes, nicht der Wahrnehmung der Interessen der Eltern. Allein die Tatsache, daß die Eltern wegen des drohenden Eingriffs in ihre Elternrechte an dem Verfahren materiell beteiligt sind, macht sie nicht zu Interessenschuldnern bezüglich der Sachverständigenkosten.
Normenkette:
BGB § 1666 § 1666a ; KostO § 2 Nr. 2 § 94 Abs. 3 S. 2 ;