I. 1. Mit Schreiben vom 20.10.1992 regte das Kreisjugendamt beim Vormundschaftsgericht Maßnahmen gemäß § 1666 BGB an, nachdem das betroffene Kind seit Anfang Mai 1992 dem Schulunterricht ferngeblieben war. In dem daraufhin eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahren wurden Gutachten eines Sachverständigen und einer Klinik erholt. Letzteres Gutachten befürwortete die Aufnahme des Kindes auf einer geschlossenen Station. Daraufhin wurde das Kind stationär mit Zustimmung der Eltern untergebracht.
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