BayObLG - Beschluß vom 11.05.1995
3Z BR 10/95
Normen:
BGB § 1666 ; KostO § 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1995, 68
BayObLGZ 1995, 168
EzFamR aktuell 1995, 278
FGPrax 1995, 166
JurBüro 1995, 600
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4991/94
AG Aichach, - Vorinstanzaktenzeichen X 240/92

Kostentragung bei Einstellung eines Verfahrens nach § 1666 BGB

BayObLG, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 10/95

DRsp Nr. 1995/5955

Kostentragung bei Einstellung eines Verfahrens nach § 1666 BGB

Wird ein Verfahren nach § 1666 BGB ohne Entscheidung in der Hauptsache eingestellt, richtet sich die Kostentragungspflicht nach § 2 Nr. 2 KostO. Das Interesse, welches im Sinne von § 2 Nr. 2 KostO wahrgenommen wird, ist auch das Elternrecht, weil die Entscheidung, ob auf Grund des § 1666 BGB Maßnahmen zu treffen sind, auch die Frage betrifft, ob das Elternrecht einzuschränken ist. Die Eltern sind daher neben dem minderjährigen Kind Gesamtschuldner hinsichtlich der Auslagen des Gerichts und der Sachverständigenentschädigung.

»Im Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) sind die Eltern eines minderjährigen Kindes Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, weil zugleich ihr Elternrecht betroffen ist.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; KostO § 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 20.10.1992 regte das Kreisjugendamt beim Vormundschaftsgericht Maßnahmen gemäß § 1666 BGB an, nachdem das betroffene Kind seit Anfang Mai 1992 dem Schulunterricht ferngeblieben war. In dem daraufhin eingeleiteten vormundschaftsgerichtlichen Verfahren wurden Gutachten eines Sachverständigen und einer Klinik erholt. Letzteres Gutachten befürwortete die Aufnahme des Kindes auf einer geschlossenen Station. Daraufhin wurde das Kind stationär mit Zustimmung der Eltern untergebracht.