OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2007
3 WF 251/06
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1610 ; BGB § 1613 Abs. 2 ; BNotO § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1830
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 344/06

Kostentragung für außergerichtliche Titulierung eines Unterhaltsanspruchs durch notarielle Urkunde

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 3 WF 251/06

DRsp Nr. 2008/5413

Kostentragung für außergerichtliche Titulierung eines Unterhaltsanspruchs durch notarielle Urkunde

Bietet der zur Zahlung von Trennungsunterhalt Verpflichtete vorprozessual die Titulierung des später im Prozess anerkannten Unterhalts durch notarielle Urkunde an, so ist er insoweit nicht verpflichtet, die Kosten der Titulierung zu tragen. Der Schuldner ist lediglich zur Zahlung, nicht aber zur Schaffung eines Titels auf seine Kosten verpflichtet; die Titulierungskosten hat in derartigen Fällen grundsätzlich der Gläubiger zu tragen. Eine Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners ergibt sich weder als Nebenpflicht aus dem Unterhaltsanspruch noch stellen die Titulierungskosten Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB dar.

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1610 ; BGB § 1613 Abs. 2 ; BNotO § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.