OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2011
II-6 UF 197/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; BGB § 1631;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 81 F 159/11

Kostentragung im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen II-6 UF 197/11

DRsp Nr. 2012/422

Kostentragung im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Kindes sind gerichtgebührenfrei; auch etwaige Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern nicht erhoben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.7.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.6.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 9.6.2011 auf 3.000,00 €

ab dem 10.6.2011 auf 5.262,12 €.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.262,12 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; BGB § 1631;

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die geschiedenen Eltern des minderjährigen Kindes E. Nach der Trennung der Eltern wohnte E zunächst im Haushalt der Beteiligten zu 1).