OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2011
9 WF 9/11
Normen:
GKG § 29; GKG § 30 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 148/08

Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 9 WF 9/11

DRsp Nr. 2011/21404

Kostentragung in Ehesachen bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Abschluss eines Vergleichs in der Berufungsinstanz

1. Ein Vergleich unterfällt nicht § 30 S. 1 GKG. 2. Die Regelungen zur Befreiung von Gebühren oder zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe sind leges speciales zu §§ 29, 30 S. 1 GKG.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Kostenansatz vom 12. Oktober 2010 (Bl. VII d.A., AOBetrag 37,38 €) bzw. vom 8. Juli 2010 (Bl. V d.A., AOBetrag 380,52 €) betreffend des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu berichtigen.

Normenkette:

GKG § 29; GKG § 30 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Der Rechtsstreit wurde sodann mit dem am 6. Mai 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (Bl. 173) beendet. Innerhalb dieses Urteils entschied das Amtsgericht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits, dass diese zu 84 % der Beklagte und zu 16 % die Klägerin zu tragen haben.

Nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2010 vor dem Senat verglichen (Bl. 275 f.) und dabei hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs die Aufhebung gegeneinander vereinbart.