BayObLG - Beschluß vom 28.08.1996
1Z BR 150/95
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3277/92
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 511/90

Kostentragung nach Rücknahme einer weiteren Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 150/95

DRsp Nr. 1996/30428

Kostentragung nach Rücknahme einer weiteren Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren

»Absehen von einer Anordnung der Kostenerstattung nach Zurücknahme der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren nach einem Hinweis des Gerichts.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Die Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 1 war ihr langjähriger Hausarzt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind als gesetzliche Erben in Betracht kommende Abkömmlinge der Eltern der Erblasserin. Zum Nachlaß gehört Geldvermögen in Höhe von rund 78.000 DM sowie Grundvermögen im Wert von rund 410 000 DM.

Die Erblasserin errichtete am 1.10.1986 ein notarielles Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1 als ihren Alleinerben einsetzte. Dieser hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2 einen Teilerbschein beantragt, der sie als gesetzliche Miterbin zu 1/3 ausweisen soll. Sie hat behauptet, die Erblasserin sei bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen.