OLG Hamm - Beschluß vom 18.02.1997
7 WF 72/97
Normen:
BGB § 242 § 266 § 1361 § 1601 § 1669 ; ZPO § 93 § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1413

Kostenverteilung bei Teilanerkenntnis auf Stufenklage

OLG Hamm, Beschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 7 WF 72/97

DRsp Nr. 1998/3054

Kostenverteilung bei Teilanerkenntnis auf Stufenklage

1. Bei einer Stufenklage kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines Anerkenntnisses der Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages nicht auf die erste mündliche Verhandlung im Gesamtverfahren an sondern auf diejenige in der Stufe Leistung, da die klageweise geltend gemacht Forderung davor noch nicht hinreichen substantiiert und beziffert ist.2. Ein Teilanerkenntnis steht der Anwendung des § 93 ZPO dann nicht entgegen, wenn es sich um eine trotz § 266 BGB zulässige Teilleistung handelt.3. Ob Teilleistungen des Unterhalts vom Unterhaltsberechtigten gemäß § 242 BGB auch unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen akzeptiert werden müssen, läßt sich nicht nach einer bestimmten Formel, etwa in Form von Prozentsätzen, beurteilen sondern nur nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles.