OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2011
II-6 WF 418/11
Normen:
FamGKG § 21 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4934/10

Kostenvorschusspflicht Minderjähriger im Abstammungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen II-6 WF 418/11

DRsp Nr. 2011/22400

Kostenvorschusspflicht Minderjähriger im Abstammungsverfahren

Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 21 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 14 Abs. 3;

Gründe

Die durch das Jugendamt als Beistand vertretene Antragsstellerin ( das minderjährige Kind J ) hat mit Schriftsatz vom 1.9.2010 beantragt, festzustellen, dass sie von dem Antragsgegner abstammt.

Nachdem die Antragsstellerin einen zunächst gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 146 € gefordert. Die Antragsstellerin hat die Zahlung dieses Gerichtskostenvorschusses abgelehnt und sich auf Gebührenfreiheit berufen.

Mit Beschluss vom 27.9. / 28.9. 2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – der Antragsstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses aufgegeben.