Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.
Die durch das Jugendamt als Beistand vertretene Antragsstellerin ( das minderjährige Kind J ) hat mit Schriftsatz vom 1.9.2010 beantragt, festzustellen, dass sie von dem Antragsgegner abstammt.
Nachdem die Antragsstellerin einen zunächst gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 146 € gefordert. Die Antragsstellerin hat die Zahlung dieses Gerichtskostenvorschusses abgelehnt und sich auf Gebührenfreiheit berufen.
Mit Beschluss vom 27.9. / 28.9. 2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – der Antragsstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses aufgegeben.
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