BSG - Urteil vom 26.05.2004
B 12 KR 27/02 R
Normen:
EGRL 7/97 Art. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 224 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 26/00
SG Braunschweig, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 107/97

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld - Mindestbemessungsgrundlage

BSG, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen B 12 KR 27/02 R

DRsp Nr. 2004/13132

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld - Mindestbemessungsgrundlage

Freiwillig versicherte Bezieher von Erziehungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der ihnen zuzurechnenden Mindestbemessungsgrundlage nicht beitragsfrei versichert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EGRL 7/97 Art. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 224 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Die 1966 geborene Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Im März 1997 brachte sie einen Sohn zur Welt. Vom 16. Januar 1997 bis zum 8. Mai 1997 bezog sie Mutterschaftsgeld. Vom 9. Mai 1997 an erhielt sie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM. Zu dieser Zeit war die Klägerin geschieden und lebte im Haushalt ihrer Eltern, die ihr Unterkunft und Verpflegung gewährten. Im August 1998 heiratete sie erneut und ist seither über ihren Ehemann familienversichert.