FG Münster - Urteil vom 27.04.2005
1 K 7062/01 E
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1069
EFG 2005, 1266

Krankheitskosten; künstliche Befruchtung

FG Münster, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 7062/01 E

DRsp Nr. 2005/10735

Krankheitskosten; künstliche Befruchtung

1. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ist ein krankhafter Zustand dabei um so eher anzunehmen, je stärker die freie Entfaltung der Persönlichkeit in ihrem wesentlichen Kernbereich betroffen ist. 2. Es wird daher dem Steuerpflichtigen durch est-rechtliche Vorschriften nicht abverlangt, die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau im Bereich der steuerrechtlich irrelevanten, rein privaten Einkommensverwendung zu bewältigen. Nichts anderes kann in dem Fall gelten, in dem eine nicht verheiratete Frau biologisch unfähig ist, ein Kind zu empfangen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.

Die ledige Klägerin (Klin.) lebt seit 1987 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn K. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1999 vom 16.10.2000 machte sie Ausgaben im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung in Höhe von 23.977,29 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.