SchlHOLG - Urteil vom 31.03.2006
15 UF 147/04
Normen:
BGB § 1570 § 1572 Nr. 1, Nr. 2 ; SGB VII § 56 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 305/02

Krankheitsunterhaltsanspruch nach Beendigung der Pflege oder Erziehung eines Kindes

SchlHOLG, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 15 UF 147/04

DRsp Nr. 2006/26471

Krankheitsunterhaltsanspruch nach Beendigung der Pflege oder Erziehung eines Kindes

»Zu den Voraussetzungen eines Krankheitsunterhaltsanspruchs nach Beendigung der Pflege oder Erziehung eines Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1570 § 1572 Nr. 1, Nr. 2 ; SGB VII § 56 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die 1940 geborene Klägerin und der 1947 geborene Beklagte waren von 1968 bis 1983 verheiratet. Aus der Ehe ist der 1970 geborene Sohn K. hervorgegangen. Während des Zusammenlebens bis Sommer 1980 ist die Klägerin nicht berufstätig gewesen. Ende 1980 nahm sie zunächst eine Halbtagstätigkeit auf, die sie ab 01.02.1983 auf eine 35-Stunden-Tätigkeit ausweitete und im September 1996 beendete.

Der Beklagte ist auf Grund eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 8.12.1981 zur Leistung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 725,00 DM verurteilt worden. Ein geltend gemachter Anspruch auf Nachehelichenunterhalt seitens der Klägerin ist nach klagabweisender Entscheidung des Amtsgerichts T. mit einem abschlägigen Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21.1.1986 für ein Berufungsverfahren beschieden worden. Das Unterhaltsverfahren endete danach. Nachehelicher Unterhalt ist vom Beklagten bislang nicht geleistet worden.Der Beklagte lebt in einer neuen Partnerschaft und ist Vater des am 26.07.1987 geborenen Sohnes A. .