SchlHOLG - Beschluss vom 11.04.2016
14 UF 32/16
Normen:
BGB § 1779 Abs. 1 S. 2, 1791b Abs. 1 S. 1; BGB § 1791a Abs. 1 S. 2, 1791b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 10/16

Kriterien für die Auswahl des Vormunds durch das Gericht

SchlHOLG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 14 UF 32/16

DRsp Nr. 2016/9479

Kriterien für die Auswahl des Vormunds durch das Gericht

1. Bei der Auswahl eines Vormunds (ehrenamtlichen Einzelvormund, Amtsvormund, Berufsvormund) besteht grundsätzlich freies richterliches Ermessen. Ein gesetzlicher Vorrang besteht lediglich zugunsten eines ehrenamtlichen Einzelvormundes gegenüber dem Amtsvormund. Die Auswahlentscheidung zwischen Berufsvormund einerseits und Amtsvormund andererseits steht hingegen in keinem gesetzlich angeordneten Subsidiaritätsverhältnis.2. Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts hinsichtlich der Auswahl des Vormunds ist im Rahmen der Abwägung auch das gesetzgeberische Ziel des "Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" vom 28. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I 2015, 1802, 1805) zu berücksichtigen. Danach soll möglichst ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit zwischen Kostenträger einerseits und Wahrnehmung der Amtsvormundschaften andererseits vermieden werden. Orientierungssätze: Zur Auswahlentscheidung des Familiengerichts bei der Bestellung eines Vormunds für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Landkreises G. (Fachbereich Jugend) vom 29. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

2. 3.