OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2009
1 UF 206/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1757
OLGReport-Hamm 2009, 807
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 881/07

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 1 UF 206/08

DRsp Nr. 2009/23286

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes

Sind beide Elternteile nicht in der Lage, ein Kind ohne die Hilfe Dritter zu erziehen und ist nicht ersichtlich, welche Entscheidung besser für das Wohl des Kindes ist, so ist im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kontinuität der bisherigen Situation entscheidendes Gewicht beizumessen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 05. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien, die am 05.05.2005 geheiratet haben und seit dem 14.07.2007 getrennt leben, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren am 31.01.2005 geborenen Sohn O.

Der am 14.08.1967 geborene Antragsgegner ist Verwaltungsfachangestellter im C in C2 mit Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 15.30/16.30 Uhr. Er hat die Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten. Die am 09.10.1967 geborene Antragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie hat bis zur Geburt des Sohnes bei der E Bank als Marketingassistentin gearbeitet. Seitdem ist sie Hausfrau und Mutter.