OLG Köln - Urteil vom 03.03.1995
19 U 96/94
Normen:
BGB §§ 705 730 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1104
DRsp I(138)732a
NJW-RR 1995, 930
OLGReport-Köln 1995, 143

Kriterien zur Bestimmung einer Ehegatteninnengesellschaft - Gesellschaft, Innengesellschaft, Auseinandersetzung

OLG Köln, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 19 U 96/94

DRsp Nr. 1995/4909

Kriterien zur Bestimmung einer Ehegatteninnengesellschaft - Gesellschaft, Innengesellschaft, Auseinandersetzung

1. Geht die Initiative zur Errichtung eines Geschäftes (hier: für Kindermoden) wesentlich auf einen Ehegatten zurück, der auch finanziell der bestimmende Teil ist und abends die Tageseinnahmen an sich nimmt, dann steht der Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft nicht entgegen, daß er dem anderen Ehegatten die Führung der täglichen Geschäfte überwiegend überläßt, weil er noch anderweitig beschäftigt ist.2. Haben die an einer Ehegatteninnengesellschaft beteiligten Ehegatten vereinbart, die daraus resultierenden gemeinsamen Verpflichtungen hälftig zu tragen, dann kommt es nicht darauf an, wer von ihnen diese Verpflichtungen begründet hat. Insoweit haben sie ihre Auseinandersetzung nach Beendigung der Gesellschaft selbst geregelt.

Normenkette:

BGB §§ 705 730 ;

Gründe: