LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.03.2008
2 Ta 45/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 131 § 1626 ; BBiG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 494
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3294/07

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Minderjährigen durch Übergabe eines Kündigungsschreibens zur Aushändigung an die vertretungsberechtigten Eltern - Minderjährige als Erklärungsbotin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 45/08

DRsp Nr. 2008/14665

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Minderjährigen durch Übergabe eines Kündigungsschreibens zur Aushändigung an die vertretungsberechtigten Eltern - Minderjährige als Erklärungsbotin

»Übergibt ein Arbeitgeber einem minderjährigen Arbeitnehmer das an die Eltern gerichtete Kündigungsschreiben mit der Bitte, dies den Eltern zu übergeben, so handelt der Minderjährige als Erklärungsbote des Arbeitgebers.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 131 § 1626 ; BBiG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist 1990 geboren und stand seit dem 20.08.2007 in einem Ausbildungsverhältnis mit der Beklagten. Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 16.11.2007. Dabei fertigte die Beklagte am gleichen Tag zwei Kündigungsschreiben. Das erste Schreiben war an die Klägerin adressiert, das zweite an ihre Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben vom 16.11.2007 verwiesen (Bl. 21 f. d. A.). Beide Schreiben wurden der Klägerin gegen Unterschrift mit der Bitte um Aushändigung an die Eltern übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern.