OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2013
5 UF 14/13
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1568a;
Fundstellen:
FamFR 2013, 476
MietRB 2014, 2
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2440/12

Kündigung des Mietvertrages über die Ehewohnung nach Auszug eines Ehegatten im Zuge der Trennung; Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 5 UF 14/13

DRsp Nr. 2013/24337

Kündigung des Mietvertrages über die Ehewohnung nach Auszug eines Ehegatten im Zuge der Trennung; Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten

Ist derjenige Ehegatte, der alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, nach der Trennung ausgezogen und hat den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gekündigt, ist die Kündigung ungeachtet der Frage, ob aus § 1353 Absatz 1 S. 2 BGB ein Kündigungsverbot folgt, im Verhältnis zum Vermieter rechtswirksam. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann auch dann keine Zuweisung der Ehewohnung nach § BGB § 1361b Abs. 1 BGB erhalten, wenn er beabsichtigt, in der Wohnung zu verbleiben und im späteren Scheidungsverfahren einen Antrag nach § 1568a BGB zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Rechtsanwalt ... wird ihm beigeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1361b Abs. 1; BGB § 1568a;

Gründe:

I.