LAG Thüringen - Urteil vom 31.01.2002
1 Sa 332/01
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 841/2000

Kündigung einer Schwangeren

LAG Thüringen, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 332/01

DRsp Nr. 2003/5149

Kündigung einer Schwangeren

»Der Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch den die Kündigung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt wird, hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Auch wenn die Kündigung vor Erhebung des Widerspruchs ausgesprochen wurde, entfällt ihre Rechtsgrundlage. (Divergenz zu LAG Rheinland-Pfalz vom 16.02.1996, NZA 96, 984)«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 3 ; VwGO § 80 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin während der Schwangerschaft erklärten Kündigung.

Die seit 31.05.1991 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2000 ihre Schwangerschaft und den 08.01.2001 als voraussichtlichen Geburtstermin mitgeteilt. Das Kind ist am 28.12.2000 geboren worden.

Die Beklagte hat mit Antrag vom 17.07.2000 beim Landesamt für Soziales und Familie die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin beantragt, weil diese mehrere Male die geleistete Arbeitszeit in der Zeiterfassung falsch dokumentiert haben soll. Das Landesamt hat mit Bescheid vom 11.08.2000 die Zustimmung zur Kündigung mit der Maßgabe erteilt, dass die Kündigung frühestens zum 31.12.2000 ausgesprochen werden kann.