OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.05.2006
2 UF 87/05
Normen:
BGB § 241 § 311 Abs. 2 § 314 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 137
MDR 2006, 1338
NJW-RR 2007, 1
OLGReport-Zweibrücken 2006, 753
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 518/04

Kündigung einer Vereinbarung über Geldleistungen zur Unterhaltung eines Hundes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 2 UF 87/05

DRsp Nr. 2007/16805

Kündigung einer Vereinbarung über Geldleistungen zur Unterhaltung eines Hundes

»Haben die Parteien aus Anlass ihrer Trennung vereinbart, dass zum Zweck der Unterhaltung eines gemeinsam angeschafften Hundes monatliche Zahlungen erbracht werden sollen, so kann die Vereinbarung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, dessen Voraussetzungen vom Schuldner darzulegen und zu beweisen sind.«

Normenkette:

BGB § 241 § 311 Abs. 2 § 314 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Betrags für die Betreuung des gemeinsamen Hundes durch die Klägerin.

Sie waren miteinander verheiratet. Anlässlich ihrer Trennung unterzeichneten beide Parteien unter dem 13. September 2002 folgende Vereinbarung:

Ich, A. F., verpflichte mich für unseren gemeinsamen Hund A. bis zu deren Ableben einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro an A. B. zu zahlen.

Die Zahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem A. bei A. B. untergebracht ist, bis zum Tod des Tieres.

Die Zahlung erfolgt monatlich zum 15., ab 01.11.2002."

Die Klägerin begehrt mit ihrer im Juni 2004 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des monatlichen Betrags von 100 Euro ab November 2002 und hat entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen,