BAG - Urteil vom 25.03.2004
2 AZR 295/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BErzGG § 18 ; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 319
NZA 2004, 1064
VersR 2004, 1869
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 476/02
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 201/98

Kündigung; Mutterschutz; Prozessrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Elternzeit; Kündigung einer Schwangeren wegen Betriebsstillegung; Beurteilungszeitpunkt bei Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs; Kündigung vor Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung; Verwirkung der Geltendmachung des Fehlens einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG [nach Zulässigkeitserklärung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG]

BAG, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 295/03

DRsp Nr. 2004/13003

Kündigung; Mutterschutz; Prozessrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Elternzeit; Kündigung einer Schwangeren wegen Betriebsstillegung; Beurteilungszeitpunkt bei Kündigung "zum Ende des Erziehungsurlaubs"; Kündigung vor Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung; Verwirkung der Geltendmachung des Fehlens einer Zulässigkeitserklärung nach § 18 BErzGG [nach Zulässigkeitserklärung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG]

Orientierungssätze: 1. Es stellt einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn sich der Arbeitgeber in einem Produktionsbetrieb entschließt, die Produktion einzustellen und die noch eingehenden Aufträge nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte im Betrieb erledigen zu lassen (vgl. etwa BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10). 2. Die unternehmerische Entscheidung zur Stillegung des Betriebes einer GmbH kann auch dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers sozial rechtfertigen, wenn ihr kein wirksamer Beschluss der Gesellschafter zugrunde liegt (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 696/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110).