I.
Das Familiengericht hat mit dem von der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts - insoweit haben die Parteien das Verfahren durch einen von den Senat geschlossenen Vergleich erledigt - als auch des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien im Wege des Rentensplittings gemäß §
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