OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2003
5 UF 5/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 143
OLGReport-Hamm 2003, 143
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 192/99

Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Studiums des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 5 UF 5/02

DRsp Nr. 2007/11280

Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Studiums des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Hat einer der Ehegatten während der etwa 17 Jahre dauernden Ehe 11 Jahre lang studiert und somit nicht nur keinen größeren Beitrag zum Familienunterhalt geleistet, sondern auch keine Versorgungsanwartschaften erworben, so ist der Versorgungsausgleich aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte zu kürzen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit dem von der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts - insoweit haben die Parteien das Verfahren durch einen von den Senat geschlossenen Vergleich erledigt - als auch des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 194,27 DM und zum Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin im Wege des erweiterten Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 8,93 DM vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf dasjenige des Antragstellers übertragen hat.