OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2003
9 WF 191/02
Normen:
BGB § 1381 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 106
NJW-RR 2003, 1083
OLGReport-Brandenburg 2003, 266
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 98/01

Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 191/02

DRsp Nr. 2003/7539

Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts

Zweck des § 1381 BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmaßig zu beteiligen. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass überobligationsmäßige Mehrleistungen des Ausgleichsschuldners, die einen Bezug zum Vermögen aufweisen, wie dies bei zu viel gezahltem Unterhalt der Fall ist, dazu führen können, dass der Zugewinnausgleichsanspruch herabgesetzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1381 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten - im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens - um Zugewinnausgleich.

Am 20.7.1990 schlossen die Parteien die Ehe und lebten bis zur Trennung und dem Auszug der Klägerin am 25.1.1998 mit ihrem Sohn T (geboren am 15.10.1983) in einer Dachgeschosswohnung im Haus der Eltern des Beklagten.

Die Klägerin ist von Beruf Köchin und Kellnerin. Sie lebt seit der Trennung mit ihrem neuen Lebensgefährten Herrn R. zusammen und betreut derzeit ihr weiteres Kind J., geboren am 11.5.2002.