OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.07.2006
12 UF 54/06
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587c Abs. 1 Nr. 1 § 1592 Nr. 1 § 1599 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 222
OLGReport-Oldenburg 2006, 829
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 954/04

Kürzung eines Versorgungsausgleichs als grobe Unbilligkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 12 UF 54/06

DRsp Nr. 2006/24594

Kürzung eines Versorgungsausgleichs als grobe Unbilligkeit

»Der Kürzung eines Versorgungsausgleichs nach langer Trennungszeit steht es nicht entgegen, dass die Ehelichkeit eines in der Trennungszeit geborenen Kindes zwar nicht mehr angefochten werden kann, das Kind aber unstreitig nicht von dem Ausgleichspflichtigen abstammt.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587c Abs. 1 Nr. 1 § 1592 Nr. 1 § 1599 ;

Entscheidungsgründe:

Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin waren seit April 1978 miteinander verheiratet. Ein im selben Jahr geborener Sohn ist 1995 verstorben. Seit Oktober 1994 leben die Parteien getrennt. Im Februar 1998 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Der Antragsteller gilt als Vater des Kindes, dessen tatsächliche Abstammung vom Lebensgefährten der Mutter jedoch unstreitig ist. Mit diesem lebt die Antragstellerin seit Juli 1999 in einer gemeinsamen Wohnung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin. Sie hat in diesem Beruf in den Jahren 1979/1980 für 18 Monate gearbeitet. Seitdem ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Ihre in der Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags erworbenen Rentenanwartschaften belaufen sich auf 127,37 Euro.