BFH - Beschluss vom 05.05.2004
VIII B 168/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1524
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 385/01

Kumulative Urteilsbegründung; behinderungsbedingter Mehrbedarf

BFH, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 168/03

DRsp Nr. 2004/13728

Kumulative Urteilsbegründung; behinderungsbedingter Mehrbedarf

1. Es fehlt an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, wenn das FG seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch nur zu der nicht allein entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, während zu der rechtserheblichen Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan wird.2. Die Frage der Berücksichtigung von Eingliederungshilfen bei Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs volljähriger behinderter Kinder hat der BFH bereits entschieden (vgl. BFH-Urt. v. 15.10.1999 - VI R 40/98, BStBl II 2000, 75); die Frage ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).