Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
Der Beklagten ist für die Zeit ab Mai 1989 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §.1579 Ziffer 1 BGB zu versagen. Das am 8. Mai 1987 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm ist daher antragsgemäß abzuändern.
1.
Die am 05.08.1983 geschlossene und aufgrund des am 14.05.1985 zugestellten Scheidungsantrags der Beklagten seit dem 27.05.1986 rechtskräftig geschiedene Ehe der Parteien, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, war von kurzer Dauer.
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