OLG Hamm - Urteil vom 21.02.1992
5 UF 279/91
Normen:
BGB § 1572 § 1573 § 1579 Nr. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 842

Kurze Ehedauer und nachehelicher Unterhaltsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen 5 UF 279/91

DRsp Nr. 1995/6983

Kurze Ehedauer und nachehelicher Unterhaltsanspruch

1. Als Ehezeit im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags anzusehen.2. Hat der Unterhaltsberechtigte ursprünglich allein einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB geltend gemacht, ohne daß der Verpflichtete sich auf einen Unterhaltsausschluß wegen kurzer Ehezeit berufen hätte, so ist der Verpflichtet mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren dann nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsanspruch nunmehr allein auf § 1572 BGB gestützt wird.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 § 1579 Nr. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

Der Beklagten ist für die Zeit ab Mai 1989 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §.1579 Ziffer 1 BGB zu versagen. Das am 8. Mai 1987 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm ist daher antragsgemäß abzuändern.

1.

Die am 05.08.1983 geschlossene und aufgrund des am 14.05.1985 zugestellten Scheidungsantrags der Beklagten seit dem 27.05.1986 rechtskräftig geschiedene Ehe der Parteien, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, war von kurzer Dauer.