Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2008 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf je 77,50 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nachfolgend 1.). Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor (2.). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
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