OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2023
13 UF 80/22
Normen:
FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; SGB II § 33 Abs. 1; SGB II § 41a; SGB II § 24 Abs. 1; SGB X § 115; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1605 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1793
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 164/21

Leistung von Volljährigenunterhalt durch den UnterhaltspflichtigenAnspruchsinhaberschaft von Volljährigenunterhalt bei Aufhebung eines Leistungsbescheids des Jobcenters für den streitgegenständlichen ZeitraumForderungsübergang bezüglich Unterhalt bei Bezug von ALG IIVoraussetzungen für die Nachzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 80/22

DRsp Nr. 2023/8368

Leistung von Volljährigenunterhalt durch den Unterhaltspflichtigen Anspruchsinhaberschaft von Volljährigenunterhalt bei Aufhebung eines Leistungsbescheids des Jobcenters für den streitgegenständlichen Zeitraum Forderungsübergang bezüglich Unterhalt bei Bezug von ALG II Voraussetzungen für die Nachzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit

Soweit das Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht hat, geht der Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten an das Jobcenter über. Dies gilt auch, wenn die Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt worden sind. Auch eine spätere Bescheidrücknahme und selbst die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen führen nicht dazu, dass der Anspruch automatisch wieder an den Unterhaltsberechtigten zurückfällt. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass zunächst eine wirksame Aufforderung durch den Anspruchsteller an den Unterhaltspflichtigen vor dem Rückstandszeitraum erfolgt ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2022 - 6 F 164/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.03.2023 - 6 F 164/21 - wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.