Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 394,93 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, liegen auf der Grundlage dieser maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen die genannten Zulassungsgründe nicht vor.
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