OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2016
1 A 1563/15
Normen:
VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 36 Abs. 3; VersAusglG § 36 Abs. 4; SGB VI § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 872
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 28/15

Leistungsbezug vor Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit; Aussetzung der Versorgungskürzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 1 A 1563/15

DRsp Nr. 2016/16263

Leistungsbezug vor Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit; Aussetzung der Versorgungskürzung

§§ 35, 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG sind nicht dahin auszulegen, dass die in § 35 Abs. 1 VersAusglG bestimmte Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung mit voraussetzt, dass der Betroffene die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) nach §§ 34 Abs. 1, 50 SGB VI erfüllt hat.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 394,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 35 Abs. 1; VersAusglG § 36 Abs. 3; VersAusglG § 36 Abs. 4; SGB VI § 34 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt, liegen auf der Grundlage dieser maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen die genannten Zulassungsgründe nicht vor.