OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.11.2007
2 UF 107/07
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1578 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1606 ;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 406/06

Leistungsfähigkeit bezüglich der Zahlung von Elternunterhalt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 2 UF 107/07

DRsp Nr. 2008/16705

Leistungsfähigkeit bezüglich der Zahlung von Elternunterhalt

»Eine bei Eingehung der Ehe des unterhaltspflichtigen Kindes bereits bestehende oder zumindest latent vorhandene Unterhaltslast gegenüber einem Elternteil kann sich auf die Bemessung des Familienunterhaltes des Ehegatten auswirken. Dies gilt aber nur für die Frage, ob der Mindestbedarf mit Blick auf die ehelichen Lebensverhältnisse angemessen zu erhöhen ist. Einer solchen Erhöhung kann die latente Unterhaltslast entgegenstehen. Sie rechtfertigt es aber nicht, den Mindestbedarf für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten weiter herabzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1578 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1606 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte und fünf weitere Geschwister sind die Kinder von A... W..., geboren am .... A... W... lebt in einem Pflegeheim. Soweit seine Einkünfte zur Dekkung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichen, wurden und werden sie von der Klägerin getragen. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin beliefen sich in der Zeit von Juli 2005 bis März 2006 auf Beträge zwischen monatlich 1 696,72 Euro und 2 066,94 Euro.