OLG Köln - Beschluss vom 06.05.2013
12 WF 31/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 40/13

Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter aufgrund Erwerbstätigkeit als Prostituierte

OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 12 WF 31/13

DRsp Nr. 2013/24077

Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter aufgrund Erwerbstätigkeit als Prostituierte

Einkünfte der Kindesmutter aus einer legalen Erwerbstätigkeit als Prostituierte sind zur Erfüllung ihrer Barunterhaltspflicht heranzuziehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 08.03.2013 (Az. 71 F 40/13) teilweise abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er ab März 2013 die Zahlung von 100 % des Mindestunterhaltes für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten begehrt und soweit er für den Zeitraum von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 rückständigen Unterhalt wie folgt geltend macht:

für den Sohn N in Höhe von 460,00 €

für den Sohn N2 in Höhe von 460,00 €

für den Sohn M in Höhe von 445,00 €

für die Tochter K in Höhe von 382,50 €

für die Tochter T in Höhe von 382,50 €

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde bezüglich des weitergehenden Rückstandes zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.