OLG Koblenz - Beschluss vom 08.05.2014
7 UF 844/13
Normen:
BGB § 1601ff; StVollzG § 51 Abs 4 S 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 147
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 82/13

Leistungsfähigkeit eines Strafgefangenen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten minderjähriger Kinder

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 7 UF 844/13

DRsp Nr. 2015/2888

Leistungsfähigkeit eines Strafgefangenen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten minderjähriger Kinder

Zum zur Erfüllung von Unterhaltspflichten zur Verfügung stehendes Einkommen eines Strafgefangenen

1. Das Hausgeld übersteigende Arbeitsentgelt (Eigengeld) eines Strafgefangenen ist für Unterhaltszwecke zu verwenden. 2. Der Strafgefangene kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Eigengeld wegen Kostenforderungen der Staatsanwaltschaft gepfändet worden ist, da ihn insoweit die unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, die Pfändungsfreiheit des Eigengeldes geltend zu machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 18.11.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Auf Antrag des Antragstellers wird die Urkunde des Kreisjugendamtes ..., Urkundenregisternummer 194/2011 vom 26.07.2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 134,36 € zu zahlen hat.

2.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

3.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 93 %, der Antragsgegner zu 7 %.

5.