OLG München - Beschluß vom 12.11.1992
12 WF 1066/92
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 15
FamRZ 1993, 714
FuR 1993, 55
OLGReport-München 1993, 58
Vorinstanzen:
AG Rosenheim,

Leistungsfähigkeit für einen Prozeßkostenvorschuß

OLG München, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1066/92

DRsp Nr. 1995/2419

Leistungsfähigkeit für einen Prozeßkostenvorschuß

»1. Eine Leistungsfähigkeit (eines Elternteils) für einen Prozeßkostenvorschuß besteht nicht, wenn der Verpflichtete selbst Prozeßkostenhilfe, auch mit Raten, beantragen könnte. Bezüglich seines Einkommens ist dabei allein auf die Tabelle zu ZPO § 114 abzustellen und die Regelung des ZPO § 115 Abs. 6 nicht zu berücksichtigen.2. Soweit mehrere Unterhaltstitel über Teilbeträge bestehen und eine Abänderungsklage anhängig gemacht wird, ist zur Klarstellung ein neuer Titel über den gesamten Unterhalt zu beantragen.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) erweist sich als begründet.