OLG München, Beschluß vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1066/92
DRsp Nr. 1995/2419
Leistungsfähigkeit für einen Prozeßkostenvorschuß
»1. Eine Leistungsfähigkeit (eines Elternteils) für einen Prozeßkostenvorschuß besteht nicht, wenn der Verpflichtete selbst Prozeßkostenhilfe, auch mit Raten, beantragen könnte. Bezüglich seines Einkommens ist dabei allein auf die Tabelle zu ZPO § 114 abzustellen und die Regelung des ZPO § 115 Abs. 6 nicht zu berücksichtigen.2. Soweit mehrere Unterhaltstitel über Teilbeträge bestehen und eine Abänderungsklage anhängig gemacht wird, ist zur Klarstellung ein neuer Titel über den gesamten Unterhalt zu beantragen.«