OLG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2006
17 UF 247/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, II § 8 Abs. 1 ; FuVG Art. 128 Art. 135 § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1403
OLGReport-Stuttgart 2006, 379
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1423/04

Leistungsfähogkeit eines nach polnischem Recht Unterhaltsverpflichteten

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 17 UF 247/05

DRsp Nr. 2006/8389

Leistungsfähogkeit eines nach polnischem Recht Unterhaltsverpflichteten

»Die Leistungsfähigkeit eines gesteigert unterhaltspflichtigen Empfängers von Leistungen nach dem SGB II bemisst sich nach dessen zumutbar erzielbaren Einkommens. Ein in Deutschland lebender Unterhaltspflichtiger, der nach polnischem Recht Unterhalt schuldet, kann sich auf den hier geltenden notwendigen Selbstbehalt berufen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, II § 8 Abs. 1 ; FuVG Art. 128 Art. 135 § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am .1986 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers, geboren am .1959, aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, die Beklagte ist polnische Staatsangehörige, sie lebt in Polen.

Die Beklagte besuchte das Gymnasium und schloss dieses am 30.06.2005 mit dem Abitur ab. Ab dem 01.09.2005 besucht sie als Studentin die berufliche Fachhochschule mit dem Ziel des Abschlusses einer Technikerin für Organisation der Werbung. Sie erhält keine staatliche Unterstützung. Sie wohnt bei ihrer Mutter, die 1.200,-- PLN verdient, wovon sie die Beklagte in Höhe von 250,-- PLN (entsprechend 62,-- EUR) unterstützt.

Der Kläger hat sich in einer Jugendamtsurkunde vom 02.10.2002 verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 100,-- EUR monatlich zu bezahlen.